Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen müssen versteuert werden. Ihre
Kapitalerträge sind jedoch innerhalb einer bestimmen Grenzen steuerfrei
und ein Sparerpauschbetrag kann in Anspruch genommen werden.
Freistellungsauftrag
Steuerfreie Zinseinkünfte
Jetzt Sparerpauschbetrag nutzen
Ihre Erträge aus Kapitalvermögen belegt der Staat grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Erträge bis zu einer Höhe des erteilten Sparerpauschbetrages für Alleinstehende bzw. für Verheiratete sind jedoch steuerfrei. Diese Beträge verstehen sich inklusive Werbungskostenpauschale. Innerhalb dieses Sparerpauschbetrages wird keine Abgeltungsteuer erhoben.
Erhöhung des Sparerpauchbetrags ab dem 01.01.2023
Ab Januar 2023 passen wir die Freistellungsaufträge automatisch an. Haben Sie mehrere Aufträge erteilt, werden diese prozentual angehoben. Für Sie besteht kein Handlungsbedarf.
Bis 31.12.2022 | Ab 01.01.2023 |
801 Euro für Alleinstehende bzw. | 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. |
1.602 Euro für Verheiratete sind steuerfrei | 2.000 Euro für Verheiratete sind steuerfrei. |
So erteilen Sie einen Freistellungsauftrag
Um die Steuerbefreiung zu erhalten und Ihre Erträge frei zu stellen, müssen Sie einen Freistellungsauftrag bei uns einreichen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Freibetrag ändern möchten. Seit 2011 muss bei neuen oder bei Änderungen an bereits erteilten Freistellungsaufträgen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten ist auch die Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten zu vermerken.